P-Konto: Pfändungsschutz für Girokonten

Kürzlich berichtete das Magazin “Bild”, dass der Bundestag ein Gesetz zum Pfändungsschutz für Girokonten beschlossen hat. Ein solches Girokonto nennt sich dann “P-Konto“. Laut diesem Gesetz muss jedem Kontoinhaber, bei dem eine Pfändung besteht, über einen Betrag von mindestens 985,15 Euro pro Monat verfügen können; zahlt der Konteninhaber zusätzlich noch Unterhalt, erhöht sich der Betrag, der nicht verpfändet werden darf, entsprechend. Dabei ist es egal, woher dieser monatliche Betrag kommt.

Der Kunde, bei dem eine Pfändung besteht, kann einfach aktiv werden und von seinem Girokonten-führenden Kreditinstitut verlangen, dieses Konto als P-Konto einrichten zu lassen. Daraus folgend kann das Konto nicht gesperrt werden und eine Pfändung wird nur außerhalb des Freibetrages zugelassen. Eine Pfändung hatte bislang zur Folge, dass der Zahlungsverkehr auf dem Konto nicht mehr möglich war.

Weiter war es bislang schwierig für den Schuldner, also den Konto-Inhaber, einen Pfändungsschutz zu erhalten; nicht selten musste ein Gerichtsbeschluss vorgelegt werden. Schon seit Herbst 2007 arbeitet die Bundesregierung am P-Konto, welches voraussichtlich 2010 in Kraft treten wird. Aktuell muss noch der Bundesrat zustimmen. Weitere Informationen über das P-Konto und eine Möglichkeit, bis Inkrafttreten des Gesetzes ein Girokonto zu führen, finden Interessierte hier.

Ein Kommentar zu “P-Konto: Pfändungsschutz für Girokonten”

  1. Hühnerhabicht sagt:

    Ich habe bei 4 verschiedenen Banken angefragt
    um mich über den Ablauf zu erkundigen!
    Diesen Banken war der Name P-konto unbekannt
    oder wurde verleugnet es ist zu vermuten
    das den Antragstellern von einen P-Konto
    sofort das Konto gekündigt wird,diese Sache
    scheint ein großer Betrug zu sein!

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