So reagieren Sie auf die Ablehnung Ihres Girokontos wegen schlechter Bonität

Jemand, der nicht betroffen ist, glaubt gar nicht, welche Auswirkungen es haben kann, wenn man aufgrund negativer Einträge in der Schufa kein Girokonto mehr eröffnen kann. Man bedenke: Dem Vermieter muss man beichten, dass das Geld per Bar-Überweisung gezahlt wird – und auch dem Arbeitgeber muss gesagt werden, dass er das Gehalt nicht überweisen kann. Weiter werden Stromanbieter und Versicherungsunternehmen nur bedingt positiv darauf reagieren. Kurzum: Ein Girokonto ist unverzichtbar. Daraus kann neben dem wirtschaftlichen auch der soziale Abstieg eines Menschen folgen.

Die Geldinstitute stehen in der Selbstverpflichtung (heißt: Ohne gesetzliche Grundlage), jedem Verbraucher ein Girokonto zu ermöglichen. Man spricht vom “Girokonto für Jedermann” – eine Selbstverpflichtung, die der Zentrale Kreditausschuss im Jahre 1995 beschlossen hat. Dass aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht alle Banken mitspielen, dürfte sich fast von selbst verstehen. Der Bankenverband hat nun eine Meldung raus gegeben, die beschreibt, wie der Verbraucher im Falle einer Ablehnung reagiert.

Man soll definitiv eine Beschwerde einlegen – innerhalb der Selbstverpflichtung steht geschrieben: Jeder hat ein Recht auf ein Girokonto, “unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte, z. B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe.” Weiter seien auch negative Schufa-Einträge kein Grund, ein Girokonto zu verweigern.

Einzige Möglichkeit für die Banken, einem Kunden ein Girokonto tatsächlich zu verweigern, ist es, wenn die Eröffnung eines Girokontos “unzumutbar” wäre. Die folgenden Punkte erklären, was “unzumutbar” meint:

  • “rechtswidrige Transaktionen” werden durchgeführt, also Geldwäsche oder andere nicht legale Aktivitäten
  • Falschangaben: Macht der Verbraucher bei der Kontoeröffnung vorsätzlich falsche Angaben, kann die Eröffnung verweigert werden
  • Wenn ein Verbraucher Bankmitarbeiter oder Kunden “belästigt oder gefährdet”, kann es zu einer berechtigten Absage kommen
  • Wenn Gläubiger ein vollstrecktes Konto blockieren oder ein Girokonto ein ganzes Jahr ohne Umsatz liegengelassen wird, also wenn kein bargeldloser Zahlungsverkehr stattfindet, wird das ebenfalls als unzumutbar ausgelegt
  • Bei Nichtzahlung der Kontoführungsgebühren
  • Bei Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder außerhalb dessen getroffene Vereinbarungen

Zuständig sind regionale Beschwerdestellen, die der Zentrale Kreditausschuss auf seiner Webseite zusammengefasst hat. Wenn keine dieser unzumutbaren Umstände zutreffen, sollte unbedingt Beschwerde einlegen.

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